Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PrioCon Qualitätssicherung

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge der Firma PrioCon Qualitätssicherung (im Folgenden kurz AN), Inhaber Marko Senft mit ihren Kunden, welche keine Verbraucher sind.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

2. Vertragsschluss

Aufträge des Kunden stellen lediglich ein Angebot des Kunden an den AN zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Annahme erfolgt durch den AN mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrags.

Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der AN einen angemessenen Preis festsetzen.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie vom AN schriftlich oder in Textform abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Verbindliche Kostenvoranschläge sind zu vergüten, wenn es zur Beauftragung der dort enthaltenen Leistungen nicht kommt, dies gilt entsprechend bei nur teilweiser Beauftragung.

Ergibt sich während der Ausführung des Auftrages, dass die vereinbarten oder zu erwartenden Preise überstiegen werden und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum ursprünglichen Auftrag stehen, wird der AN den Kunden unverzüglich informieren.

Der AN kann angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Die Schlusszahlung wird nach Abnahme und Erteilung einer Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.

4. Ausführung des Auftrags

Soweit nicht anders vereinbart, wird der AN mit der Ausführung des Auftrages unverzüglich beginnen.
Angegebene Fristen zur Ausführung des Auftrags im Vertrag sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen, z.B. Streiks, Beschaffungsschwierigkeiten von Teilen sowie bei behördlichen Eingriffen und ähnliches verlängern sich verbindliche Fristen angemessen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Ausführung der Leistung zu sorgen.
Der Kunde stellt die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereit. Soweit dies nicht anders vereinbart ist, stellt der Kunde auch Materialien und Betriebsstoffe.

6. Abnahme

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der AN ist berechtigt, vom Kunden eine Abnahme in Schrift- oder Textform zu verlangen.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht bis Ablauf von zwölf Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung die Abnahme in Schrift- oder Textform unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Als Anzeige der Fertigstellung gilt auch die Übersendung der Schlussrechnung durch den AN.

Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung des AN ohne eine Mängelrüge in Benutzung nimmt sowie wenn er vertragsgemäß Zahlung leistet.

7. Mängelrechte und Haftung

Der Kunde hat nach Fertigstellung die Leistung des AN unverzüglich auf das Vorliegen von Mängeln, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und nach Feststellung von Mängeln diese unverzüglich zu rügen. Die unverzügliche Rügepflicht gilt auch, wenn sich später ein Mangel zeigt. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Hat der AN den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht nicht berufen.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der AN nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

In jedem Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gilt aber eine Begrenzung der Haftung auf die Höhe der vereinbarten Vergütung für die Leistung gemäß dem Vertrag. Der Vertrag in diesem Sinne ist bei Vorhandensein eines Rahmenvertrages der einzelne Abruf der Leistung.

Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber bei Auftragserteilung und vor Aufnahme der Arbeiten dem AN schriftlich oder in Textform die Summe eines möglichen höheren Schadens mitteilt. Für diesen Fall ist die Haftung auf die mitgeteilte Summe des möglichen höheren Schadens begrenzt.

8. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche ist das für den Sitz des AN zuständige Gericht.
Es gilt auch bei Verträgen mit Auslandsbezug deutsches Recht.

Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

Stand Januar 2024

PrioCon Qualitätssicherung
Am Sportplatz 7
98553 Schleusingen OT Waldau

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